Am Wagrain: Unterschied zwischen den Versionen
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|Textabschnittstitel=Ehem. Arbeiterwohnhaus | |Textabschnittstitel=Ehem. Arbeiterwohnhaus | ||
|Textabschnitt=Das Wohnhaus des Pensions-Instituts für die Bediensteten der 1. Grazer Aktienbrauerei wurde 1910 von Friedrich Hoffmann entworfen und ist im Stil der Heimatschutzarchitektur gehalten.[2] Ursprünglich gab es ein Pendant auf Nr. 250–252, dieses Gebäude ist aber nicht mehr erhalten. | |Textabschnitt=Das Wohnhaus des Pensions-Instituts Am Wagrain 258-260 für die Bediensteten der 1. Grazer Aktienbrauerei wurde 1910 von Friedrich Hoffmann entworfen und ist im Stil der Heimatschutzarchitektur gehalten.[2] Ursprünglich gab es ein Pendant auf Nr. 250–252, dieses Gebäude ist aber nicht mehr erhalten. | ||
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|Aufnahmejahr1=2002 | |Aufnahmejahr1=2002 | ||
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|Bildbeschreibung2=Die SPAR-Bauten drängen heran | |||
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|Bildbeschreibung3=Wer hat diesen Bau genehmigt? | |||
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|Bildbeschreibung4=Das leere Grundstück im Dezember | |||
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Version vom 5. Januar 2024, 17:00 Uhr
Österreich » Steiermark » Graz » 8050
47° 1' 37.99" N, 15° 25' 51.35" E
Ehem. Arbeiterwohnhaus
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BDA - 2002
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Die SPAR-Bauten drängen heran
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Wer hat diesen Bau genehmigt?
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Das leere Grundstück im Dezember - 2023
Kommentare
Laukhardt (Diskussion) 16:11, 5. Jan. 2024 (CET) Die Antwort vom Präsidium in Wien: Hinsichtlich des gegenständlichen Arbeiterwohnhauses haben sich im Zeitablauf wesentliche (auf das Einzeldenkmal bezogene) Aspekte der Denkmalbedeutung entscheidend reduziert, nämlich der städtebauliche Denkmalwert sowie der aus Beziehung und Lage resultierende Denkmalwert des Objekts. Der Dokumentationscharakter des Objektes als Teil der Arbeitersiedlung mit seinen wesentlichen Aspekten zur Siedlungsplanung war aufgrund der fehlenden Referenzen (z.B. Nutzgärten, Bezug zum Außenraum) im zuletzt gegebenen Kontext des Gebäudes nicht mehr nachvollziehbar. Damit waren die Gründe, die seinerzeit zur Unterschutzstellung führten - trotz gewisser baulicher Qualitäten des Objektes - nicht mehr nachvollziehbar und somit die Interessen der Denkmalpflege ganz wesentlich eingeschränkt. Wie Sie wissen, besitzt das Bundesdenkmalamt aus verfassungsrechtlichen Gründen keine Kompetenz zur Verhinderung einer fixen Bauführung in der Umgebung eines Denkmals.
Laukhardt (Diskussion) 15:28, 28. Feb. 2024 (CET)